Sicherheit in der Luft

Die Europäische Kommission hat Luftsicherheitsmaßnahmen geändert, und das LBA hat Anforderungen an geschäftliche Versender konkretisiert.

(mih) Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen erlassen. Sie wurde im Amtsblatt der EU (ABl.) L 299 S. 1 bekannt gemacht und tritt am 29. November 2013 in Kraft.

Mit der Durchführungsverordnung erhalten u.a. zwei Anlagen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 neue Fassungen: Anlage 6-B „Leitlinien für bekannte Versender“ und Anlage 6-C „Validierungsprüfliste für bekannte Versender“.

Zudem ist laut Luftfahrt-Bundesamt (LBA) bei einem geschäftlichen Versender mindestens eine Person zu benennen, die für die Anwendung der Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender und die Kontrolle ihrer Einhaltung zuständig ist (Anlage 6-D im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010).

Dieser sog. zuständige Beauftragte ist – ebenso wie das Sicherheitspersonal bei den anderen „Stellen“ im Sinne der sicheren Lieferkette, das für die Sicherheit in einem Unternehmen zuständig ist – auf Grundlage von Nummer 11.2.2 in Verbindung mit Nummer 11.2.5 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu schulen.

Der Mindest-Stundenansatz für die Schulung des Sicherheitspersonals, das bei Beteiligten der sicheren Lieferkette die allgemeine Verantwortung dafür trägt, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Umsetzung den allgemeinen Vorschriften entspricht, beträgt nach derzeitiger Rechtslage 35 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.

Die Übergangsfrist für die Abwicklung der Schulungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 von zuständigen Beauftragten bei geschäftlichen Versendern wird bis 31. März 2014 festgelegt.

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