Darin sind die Bestimmungen für gefährliche Güter zusammengestellt, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern bei Flugreisen mitgeführt werden.
(mih) Bei Flugreisen dürfen Passagiere oder Besatzungsmitglieder gefährliche Güter nicht im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck mitführen. Ausnahmen hat die International Air Transport Association (IATA) in Tabelle 2.3.A ihrer Dangerous Goods Regulations (DGR) zusammengestellt. Hierbei sind im Handgepäck erlaubte gefährliche Güter auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, es sei denn, es ist etwas anderes vorgegeben. Bei den Ausnahmen ist Folgendes relevant:
Die IATA hat die Tabelle 2.3.A gemäß 60. Ausgabe der IATA-DGR, die seit 1. Januar 2019 verbindlich anzuwenden ist, in Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch zum Download zur Verfügung gestellt.
Die IATA-DGR gibt es u.a. in Englisch und in Deutsch: jeweils als Handbuch mit rund 1.000 Seiten, in elektronischer Form als Webdownload oder als Kombination. Die IATA-DGR werden von allen IATA-Mitgliedsgesellschaften bei der Gefahrgutbeförderung per Flugzeug eingehalten.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!