RID/ADR: neue Normen vorzeitig verwenden

Eine neue Norm für Druckgefäße und/oder Tanks, die künftig in RID/ADR in Bezug genommen wird, darf vorab verwendet werden. Dazu müssen der RID-Fachausschuss und die WP.15 die Inbezugnahme beschlossen und bestätigt haben.

(mih) Eine neue Norm für Druckgefäße und/oder Tanks, die künftig in Abschn. 6.2.4 und/oder Unterabschn. 6.8.2.6 und 6.8.3.6 RID/ADR in Bezug genommen wird, darf bereits verwendet werden, bevor die entsprechende neue RID- oder ADR-Fassung in Kraft tritt. Dazu müssen sowohl der RID-Fachausschuss der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) als auch die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) beschlossen und bestätigt haben, diese neue Norm in RID/ADR in Bezug zu nehmen. Dies geschieht in der Regel im Mai eines geraden Jahres. Die neue Norm darf dann ab dem Tag der Beschlussfassung verwendet werden.

Dies hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in der Verlautbarung zur Verwendung von Normen vor förmlicher Inbezugnahme im ADR/RID vom 30. Mai 2018 bekannt gemacht. Dieses Verfahren ist ab sofort und bis auf Weiteres anwendbar. Gemäß § 8 Nr. 10 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist die BAM dafür zuständig, nationale Regelwerke gemäß Abschn. 6.2.5 und Unterabschn. 6.8.2.7 RID/ADR anzuerkennen.

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