Die BAM hat die Grundlagen für die Anerkennung eines alternativen Dichtheitsprüfverfahrens für gefüllte Druckgaspackungen erneut überarbeitet.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die „Anerkennung alternativer Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen nach ADR 6.2.6.3.2“ überarbeitet. Das nun in der Revision 10 vom 3. Juli 2024 vorliegende Dokument stellt das Prozedere und die Grundlagen für die Anerkennung eines alternativen Dichtheitsprüfverfahrens kurz dar.
Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Das Standardverfahren hierfür stellt die Prüfung in einem Heißwasserbad nach Abs. 6.2.6.3.1 ADR dar. Kommt in der Praxis dieses Verfahren im spezifischen Anwendungsfall nicht in Frage, so dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewandt werden (Abs. 6.2.6.3.2 ADR). Die zuständige Behörde in Deutschland für die Anerkennung solcher alternativen Methoden der Dichtheitsprüfung ist die BAM gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 f) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Liegen alle notwendigen Voraussetzungen vor, so erhält der Antragsteller von der BAM eine auf drei Jahre befristete Zustimmungsurkunde. Diese Zustimmung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Bei einer Verlängerung der Zustimmung empfiehlt die Behörde, den Antrag sechs Monate vor Ablauf der Anerkennungsfrist zu stellen.
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