ICAO-TI geändert

Mit Addendum 4 / Corrigendum 3 führt die Internationale Zivile Luftfahrtbehörde ICAO geänderte Bestimmungen für batteriebetriebene Rollstühle in ihre Gefahrgutvorschriften ein.

(ak) Addendum 4 / Corrigendum 3 der Technical Instructions (ICAO-TI) for the safe transport of dangerous goods by air (2009-2010 Edition) vom 15. März 2010 bezieht sich überwiegend auf das 1. Kapitel von Teil 8 der Gefahrgutvorschriften.

 

Geändert werden die Unterabschnitte 8-1-1 Buchstaben e und f für batteriebetriebene Rollstühle sowie 8-1-2 für Rollstühle, die mit Lithiumbatterien betrieben werden. Außerdem wurde in der Tabelle 3.1 in Unterabschnitt 3-2-16 die Angabe "25 kg G" durch "25 kg" ersetzt.

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