Ab Januar 2021 dürfen die neuen internationalen Regelungen auch für innerstaatliche Transporte angewendet werden
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine Duldungsregelung mit Datum vom 16. November 2020 bekannt gemacht (VkBl. 2020 S. 780). Danach werden die zuständigen Behörden davon absehen, Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) bei Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnengewässern zu verfolgen und zu ahnden, die aus der Anwendung einzelner oder aller neuen internationalen Vorschriften (ADR 2021, RID 2021 und ADN 2021) entstehen und die nicht mit den geltenden deutschen Gefahrgutvorschriften - GGVSEB vom 11. März 2019 - (BGBl. 2019 I S. 258) übereinstimmen. Dies ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt. Diese Vorgehensweise ist bis zum Inkrafttreten der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen befristet.
Die Vorschriften der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757, Anlageband), der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856, Anlageband) und der 8. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2020 II S. 1035, Anlageband) treten völkerrechtlich zum 1. Januar 2021 mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021 in Kraft.
Diese Vorschriften werden mit der zu erwartenden Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen auch für innerstaatliche Beförderungen zur Anwendung gebracht. Mit dieser Verordnung wird dann u.a. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) an die neuen internationalen Regelungen angepasst.
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