#Covid-19 Beförderung gefährlicher Güter

Regelungen und Verfahren unter den Bedingungen der Corona-Pandemie

(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat unter dem Titel „#Covid-19 Beförderung gefährlicher Güter“ eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen und Verfahren im Internet veröffentlicht.

International
Zu den internationalen Regelungen gehören multilaterale Vereinbarungen M324 und M325 für den Straßenverkehr und RID 1/2020 und RID 2/2020 für den Schienenverkehr. Diese Vereinbarungen ermöglichen

  • eine Übergangszeit für die Weiterverwendung von Schulungsnachweisen, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März und dem 30. November 2020 endet (M324, RID1/2020)
  • die weitere Verwendung von Tanks und Gefahrgutfahrzeugen, wenn die Termine für die wiederkehrende Prüfung oder die Zwischenprüfung überschritten wurden oder die Fahrzeugzulassung nicht verlängert werden konnte (M325, RID2/2020)

National
Zur Erleichterung der Versorgung mit Desinfektionsmitteln und medizinischen Produkten hat das BMVI mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder eine Duldung abgestimmt. Diese ermöglicht, dass Beförderungen im Rahmen von Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden ("1000 Punkte Regelung" nach 1.1.3.6 ADR), zusätzliche Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Dazu gehört u.a. dass kein Beförderungspapier mitgeführt werden muss und die Neukommissionierung von zusammengesetzten Verpackungen vereinfacht wird.

Beförderung infektiöser Stoffe
Patientenproben, die (möglicherweise) mit COVID-19 belastet sind, sind als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B der UN Nummer 3373 (BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B) zuzuordnen und im Straßenverkehr gemäß Verpackungsanweisung P 650 des ADR zu verpacken und kennzeichnen. Bei Einhaltung der Verpackungsanweisung P 650 unterliegen die Beförderungen keinen weiteren Vorschriften des ADR.

Medizinische Abfälle, die (möglicherweise) mit COVID-19 belastet sind, sind als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B der UN Nummer 3291 (KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G) zuzuordnen und im Straßenverkehr unter Einhaltung der Vorschriften des ADR zu befördern. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat dazu eine Allgemeinverfügung für die Beförderung in loser Schüttung bekannt gemacht.

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