Weitere Staaten haben die M313, M317 und M324 gezeichnet.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat u.a. sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:
M313 – Beförderung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 2018 S. 646), Finnland (ohne Åland), Frankreich, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Luxemburg und Österreich (gültig bis 15. Juni 2023).
M317 – Beförderung medizinischer Abfälle der Kategorie A – gezeichnet von Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Irland (gültig bis 31. Dezember 2020).
M324 – Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Abs. 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschn. 1.8.3.7 ADR – gezeichnet von Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 2020 S. 253), Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, San Marino, Schweden, der Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Nordmazedonien (gültig bis 1. Dezember 2020).
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