Die Europäische Kommission ändert und ergänzt die beiden Listen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in Anh. VI Teil 3.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst (7. ATP – adaptation to technical and scientific progress). Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2015/1221 vom 24. Juli (ABl. L 197 S. 10), die am 14. August in Kraft getreten ist.
Mit der 7. ATP werden 64 Einträge in den beiden Listen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Tabelle 3.1 und 3.2) in Anh. VI Teil 3 CLP-Verordnung geändert bzw. hinzugefügt. Diese Änderungen sind aufgrund von Vorschlägen für eine neue oder aktualisierte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe entstanden, welche der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) unterbreitet wurden. Dabei wurden Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA zu diesen Vorschlägen sowie Bemerkungen der Betroffenen berücksichtigt.
Die neuen harmonisierten Einstufungen gelten für Stoffe und Gemische ab 1. Januar 2017, dürfen aber auch schon früher angewendet werden.
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