Änderungen für Ein- und Ausfuhr

Im Europäischen Amtsblatt L6/1 vom 9. Januar 2009 ist eine Verordnung zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien bekannt gemacht worden.

(ak) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um. Es wurde von der Gemeinschaft durch Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 gebilligt.

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wurde durch Verordnung (EU) Nr. 15/2010 der Kommission vom 7. Januar 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geändert, um neue oder geänderte Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen: Das betrifft unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten.

 

So wurde zum Beispiel beschlossen, die Stoffe 1,3-Dichlorpropen, Benfuracarb und Trifluralin nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt wurden.

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