In Anhang XVII REACH werden CMR-Stoffe aus der CLP-Verordnung aufgenommen
(ur) Mit der Verordnung (EU) 2023/1132 vom 8. Juni 2023 werden die Einträge der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) geändert (ABl. 2023 L 149 S. 49). Damit werden neue Einstufungen einiger CMR-Stoffe aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) in REACH aufgenommen.
Es handelt sich dabei um Chemikalien, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692 vom 16. Februar 2022 zur Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (18. ATP) als CMR-Stoffe der Kategorie 1A und 1B neu eingestuft worden sind.
Die neue Einstufung dieser Substanzen in der CLP-Verordnung gilt ab dem 1. Dezember 2023. Entsprechend gelten für REACH die Beschränkungen dieser Stoffe in Anhang XVII Nr. 2 und Nr. 5 ebenfalls ab dem 1. Dezember 2023.
Weiter werden mit der Verordnung (EU) 2023/1132 Texte zu einigen Indexnummern in Anhang XVII REACH geändert.
Die Verordnung tritt am 28. Juni 2023 in Kraft.
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