Mit Verordnung der EU-Kommission sind sechs Stoffe in Anhang XIV der Reach-Verordnung aufgenommen worden.
(ak) Im Amtsblatt L44/06 der Europäischen Union vom 18. Februar 2011 ist die "Verordnung (EU) Nr. 143/2011 der Kommission vom 17. Februar 2011 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Reach)" bekannt gemacht worden.
Sie fügt eine Tabelle mit sechs Stoffen in Anhang XIV der Reach-Verordnung ein: 5-tert-Butyl-2,4,6- trinitro-m-xylol, 4,4’-Diaminodiphenylmethan, Hexabromcyclododekan, Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP).
Sie alle entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV im Sinne des Artikels 57 und sind deswegen gemäß Reach-Verordnung zulassungspflichtig. Davon ausgenommen ist eine Verwendung von DEHP, BBP und DBP in Primärverpackungen von Arzneimitteln.
Die Tabelle enthält zudem eine Übergangsregelung. Genannt wird ein Anfangstermin für das Stellen von Anträgen auf Zulassung sowie ein Ablauftermin, nach dem die Verwendung ohne Zulassung verboten ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung sind die sichere Verwendung, fehlende Alternativen und überwiegende sozioökonomische Vorteile.
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