Die Europäische Kommission hat eine fünfte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für chemische Arbeitsstoffe festgelegt.
(ur) Mit der Richtlinie (EU) 2019/1831 vom 24. Oktober 2019 hat die Europäische Kommission eine zehn Stoffe umfassende Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission veröffentlicht (ABl. L279 S. 31). Ziel ist es, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu schützen und weiterhin zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten legen nun für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der EU-Grenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest. Sie haben bis zum 20. Mai 2021 Zeit, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und von der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegte Werte. Sie stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren im Allgemeinen für einen chemischen Arbeitsstoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben auf EU-Ebene, die die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken und der Einführung von Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 98/24/EG unterstützen sollen.
Bei der Festlegung der Werte wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission eingesetzt wurde.
Die Richtlinie (EU) 2019/1831 tritt am 20. November 2019 in Kraft.
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