Mit einer Korrektur der 14. ATP zur CLP-Verordnung wird ein Begriff in einer Anmerkung zu Titandioxid geändert
(ur) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 änderte die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und passte sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an (ABl. 2020 L 44 S. 1). Nun ist dazu eine Korrektur mit Datum vom 9. Dezember 2021 bekannt gemacht worden (ABl. 2021 L 440 S. 11).
Auf Seite 8, Anhang III Nummer 1 Buchstabe b zur Anfügung von Anmerkung 10 in Anhang VI Teil 1 Nummer 1.1.3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird in Anmerkung 10 das Wort Puder durch das Wort Pulverform ersetzt. Der berichtigte Eintrag lautet nun:
„Anmerkung 10: Die Einstufung als ,karzinogen bei Einatmen‘ gilt nur für Gemische in Pulverform mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm.“
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