PFOA sind in die Verordnung der persistent organischen Schadstoffe (POP-Verordnung) aufgenommen worden
(ur) Mit der Änderungsverordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 wurden Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) aufgenommen (ABl. 2020 L 188 I S.1).
Der neue Eintrag enthält neben einer Kurzdefinition des Begriffs PFOA zahlreiche Ausnahmen zu diesen Stoffen. Die einzelnen Ausnahmen sind in ihrer Gültigkeit teilweise befristet oder müssen innerhalb eines festgelegten Zeitraums neu bewertet werden.
Beispielsweise ist unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, bis zum 4. Juli 2025 zulässig, für Ausbildung oder Tests hingegen darf er nicht mehr eingesetzt werden. Ab Januar 2023 ist dieser Feuerlöschschaum dann nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können.
Einige Ausnahmen, die zuvor im Rahmen von REACH gewährt wurden und von der Industrie noch für einen Übergangszeitraum benötigt werden, gelten bis zum 3. Dezember 2020.
Die Verordnung gilt ab dem 4. Juli 2020.
Am 15. Juni ist eine Berichtigung dieser Verordnung - (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020) - bekannt gemacht worden (ABl. 2020 L 195 S. 118). Es handelt sich dabei um eine kleine redaktionelle Korrektur im Titel der Verordnung. Statt "PFOA-Vorläuferverbindungen" muss es heißen: "PFOA-verwandten Verbindungen".
Mit der Neuregelung werden internationale Pflichten erfüllt: PFOA ist im Mai 2019 in die Anlage A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen worden. Gebunden an diesen völkerrechtlichen Vertrag, musste die Europäische Union PFOA bis spätestens zum 3. Dezember 2020 in die POP-Verordnung aufgenommen haben.
Generell verfolgt die POP-Verordnung das Ziel, einen als POP identifizierten Stoff über ein Verbot aus dem Stoffkreislauf komplett zu entfernen. Dies betrifft auch Regelungen zur Lagerhaltung.
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