Die 11. ATP und die 17. ATP zur CLP-Verordnung wurden korrigiert
(ur) Im Amtsblatt der Europäischen Union sind zwei Berichtigungen von Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) bekannt gemacht worden.
Die Berichtigung (ABl. 2022 L 18 S. 130) der Verordnung (EU) 2018/669 der Kommission vom 16. April 2018 (11. ATP zur CLP-Verordnung) ändert auf Seite 3, Anhang zur Ersetzung bestimmter Einträge in Anhang VI der CLP-Verordnung, Tabelle Spalte 5 Kopfzeile Folgendes:
Anstatt:
„Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung“
muss es heißen:
„Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien“.
Die Berichtigung (ABl. 2022 L 18 S. 131) der Delegierten Verordnung (EU) 2021/849 der Kommission vom 11. März 2021 (17. ATP zur CLP-Verordnung) ändert Seite 31, Anhang zur Änderung der Tabelle 3 in Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung, Nummer 1 Tabelle Spalte 5 Kopfzeile und Seite 35, Anhang zur Änderung der Tabelle 3 in Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung, Nummer 2 Tabelle Spalte 5 Kopfzeile.
Anstatt:
„Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung“
muss es heißen:
„Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien“.
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