Die LAGA hat ihre Vorschläge zur Einstufung überarbeitet.
(mli) Im Baubereich sollen bei der Entsorgung, auf Grund der Getrenntsammlungspflichten des § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), keine Gemische aus Boden, Bauschutt und nicht mineralischen Anteilen anfallen. In der Praxis, insbesondere in urbanen Räumen oder bei alten Auffüllungen, entstehen derartige Gemische dennoch regelmäßig. Für derartige Gemische sieht die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) keine eigenen Abfallschlüssel vor.
Für begründete Einzelfälle, in denen ein möglichst sortenreiner Rückbau der Materialien und eine entsprechende Abfallzuordnung gemäß Kap. 17 AVV sowie eine Aufbereitung vor Ort unter Gewinnung sortenfreier Fraktionen nicht möglich ist, schlägt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) folgende Vorgehensweise zur Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen (Stand: Juni 2024) vor:
Unabhängig von den o.g. abfallrechtlichen Einstufungen seien, gemäß LAGA, die Vorgaben für sensible Entsorgungswege, z.B. unter dem Regime des Bodenschutzes zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktionen oder landwirtschaftliche Verwertungen, bei denen nur geringere Anteile an mineralischen Fremdbestandteilen zulässig sind, zu beachten.
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