Boden-Bauschutt-Gemische entsorgen

Die LAGA hat ihre Vorschläge zur Einstufung überarbeitet.

(mli) Im Baubereich sollen bei der Entsorgung, auf Grund der Getrenntsammlungspflichten des § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), keine Gemische aus Boden, Bauschutt und nicht mineralischen Anteilen anfallen. In der Praxis, insbesondere in urbanen Räumen oder bei alten Auffüllungen, entstehen derartige Gemische dennoch regelmäßig. Für derartige Gemische sieht die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) keine eigenen Abfallschlüssel vor.

Für begründete Einzelfälle, in denen ein möglichst sortenreiner Rückbau der Materialien und eine entsprechende Abfallzuordnung gemäß Kap. 17 AVV sowie eine Aufbereitung vor Ort unter Gewinnung sortenfreier Fraktionen nicht möglich ist, schlägt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) folgende Vorgehensweise zur Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen (Stand: Juni 2024) vor:

  • Fall 1: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit Bauschuttanteil ≤ 50 Vol.-%:
    Die abfallrechtliche Einstufung erfolgt unter dem Spiegeleintrag „17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten / 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“.
  • Fall 2: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit Bauschuttanteil > 50 Vol.-%:
    Die abfallrechtliche Einstufung erfolgt unter dem Spiegeleintrag „17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten / 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen“.
  • Fall 3: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit nicht mineralischen Fremdstoffen:
    Bei geringen Anteilen nicht mineralischer Fremdstoffe, wie Kunststoffe, Holz, Metalle etc., erfolgt die Einstufung wie oben anhand des Anteils an Boden bzw. Bauschutt. Enthält das Boden-Bauschutt-Gemisch größere Anteile dieser nicht mineralischen Fremdstoffe, die einer direkten Entsorgung entgegenstehen, sind diese vor einer weiteren Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage abzutrennen. Eine Einstufung erfolgt hier zunächst unter dem Spiegeleintrag „17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten / 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen“. Die Regelungen der GewAbfV (z.B. § 9) sind zu beachten.

Unabhängig von den o.g. abfallrechtlichen Einstufungen seien, gemäß LAGA, die Vorgaben für sensible Entsorgungswege, z.B. unter dem Regime des Bodenschutzes zur Herstellung der natürlichen Bodenfunktionen oder landwirtschaftliche Verwertungen, bei denen nur geringere Anteile an mineralischen Fremdbestandteilen zulässig sind, zu beachten.

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