Neue Bestimmungen im Chemikaliengesetz dehnen die Pflichten von Lieferanten aus.
(ak) Künftig sind auch Lieferanten für die richtige und vollständige Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen sowie von Gemischen verantwortlich. Das geht aus § 13 Absatz 3 des neuen Chemikaliengesetzes hervor, das am 9. November 2011 in Kraft tritt. Es wurde am 8. November 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Lieferanten, die nicht selbst als Hersteller oder Einführer zur Einstufung verpflichtet sind, dürfen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 ChemG bei der Kennzeichnung und Verpackung jedoch die Einstufung des Herstellers oder Einführers zugrunde legen.
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