Hierin stehen acht stoffrechtliche EU-Verordnungen im Fokus und welche Zuwiderhandlungen es gibt.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat insbesondere die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) geändert. Dies geschieht mit der „Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen“ mit Datum vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 11); sie ist am 18. Januar 2025 in Kraft getreten. Die ChemSanktionsV legt fest, welche Zuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) es gegen acht EU-Verordnungen gibt.
Weiterhin enthalten sind Zuwiderhandlungen gegen:
Neu enthalten sind Zuwiderhandlungen gegen:
Welche Konsequenzen daraus für die Lagerung gefährlicher Stoffe resultieren, beschreibt Gefahrgutexperte Dr. Norbert Müller in der Februar-Ausgabe 2025 von gefährliche ladung.
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