CLP-Verordnung erneut korrigiert

Hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschriften für Gemische sind zwei Jahreszahlen vertauscht worden.

(mih) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) ist erneut korrigiert worden (ABl. L, 2025/90041, 16.1.2025). Die Berichtigung bezieht sich auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 vom 19. Dezember 2022 (ABl. 2023 L 93 S. 7), mit der neue Vorgaben hinsichtlich der Gefahrenklassen und Kriterien eingeführt wurden.

Demnach sind zwei Jahreszahlen vertauscht worden: In Anh. I Teil 4 Nr. 4.4.4.3. CLP muss es richtig heißen:

„Zeitliche Anwendbarkeit für Gemische
Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische gemäß Abschnitt 4.4.4.1 zu kennzeichnen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2028 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2026 2028 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.4.1 nicht erforderlich.“

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