Countdown für Kommentare zur CLP-Verordnung

Noch bis zum 18. Oktober 2022 können Interessenten einen Änderungsentwurf kommentieren.

(fu) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) wird derzeit erneut überarbeitet. Hintergrund ist eine weitere Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP).

Die Verordnung dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und soll einen freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und bestimmten Artikeln ermöglichen. Dazu wurden u.a. Gefahrenklassen mit Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen definiert.

Jetzt hat die EU-Kommission den Änderungsentwurf zur Diskussion gestellt. Rückmeldungen sollen bei der Fertigstellung der Regelungen berücksichtigt werden. Die eingegangenen Rückmeldungen werden veröffentlicht. Um den Entwurf zu kommentieren, ist eine einfache Registrierung erforderlich.

Bereits in der Vorbereitung dieser Veröffentlichung gab es im Herbst 2021 eine Konsultationsphase. Damals erhielt die Kommission 625 Antworten, hauptsächlich von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden (45 %). Von den Antworten der Unternehmen kamen fast 69 % von KMU und 30 % von Großunternehmen. Insgesamt wurden 144 Positionspapiere hochgeladen, die meisten aus Frankreich (28 %) und Deutschland (20 %) ein. Die Ergebnisse zeigen, dass die Meinungen zur Einführung neuer Gefahrenklassen sehr unterschiedlich ausfallen.

Wichtige Punkte der geplanten Änderungen sind die

  • Einführung neuer Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren; persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) bzw. sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Eigenschaften; persistente, bewegliche und toxische (PMT) bzw. sehr persistente und sehr bewegliche (vPvM) Eigenschaften);
  • Einführung eines Mandats für die Kommission, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit der Entwicklung neuer harmonisierter Einstufungs- und Kennzeichnungsdossiers zu beauftragen, sowie Anpassungen des CLP-Verzeichnisses;
  • Aufnahme von bestimmten Kennzeichnungspflichten für Produkte, die derzeit nicht in den Geltungsbereich der CLP-Verordnung fallen;
  • Einführung spezifischer Regeln im Rahmen von Online-Verkauf;
  • Einführung eines Verfahrens zur Harmonisierung der Werte für einige toxikologische/ökotoxikologische Parameter in die CLP-Verordnung
  • Einführung neuer, maßgeschneiderter und flexiblerer Kennzeichnungsvorschriften;
  • Anpassungen des Anh. VIII – Harmonisierte Informationen im Zusammenhang mit Auskünften im Notfall.

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