Erzeugnisse in Reach (2)

Bei der BAuA ist ein Ratgeber über besorgniserregende Bestandteile von Erzeugnissen erschienen.

(ak) Um Erzeugnisimporteure und -produzenten dabei zu unterstützen, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) rechtskonform weiterzugeben, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Informationsschrift veröffentlicht. Die 17-seitige Broschüre trägt den Titel: "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis".

Nach Artikel 33 von Reach müssen Lieferanten ihre gewerblichen Kunden informieren, wenn in einem Erzeugnis mindestens 0,1 Gewichtsprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) enthalten ist. Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er in die Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur für das Zulassungsverfahren (Reach-Anhang XIV) eingetragen wurde.


Die EU-Mitgliedstaaten vertreten unterschiedliche Ansichten in der Frage, ob sich die 0,1 Gewichtsprozent-Schwelle immer auf das aktuell gelieferte Erzeugnis bezieht oder gegebenenfalls auf darin eingebaute (Teil)Erzeugnisse. Österreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, Schweden, Dänemark und Norwegen halten die zweite Auffassung für richtig. Sie entspricht dem Konzept "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis".

 

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