Die BAM hat die 49. Liste mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen veröffentlicht, für welche sie von 2011 bis 2017 Lagergruppen zugeordnet hat.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die 49. Liste mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoffe noch pyrotechnischer Gegenstand sind) veröffentlicht, für welche sie von 2011 bis 2017 Lagergruppen zugeordnet hat. Die veröffentlichten Lagergruppenzuordnungen gelten nur für die in der Liste beschriebenen Stoffe bzw. Gemische in den beschriebenen Verpackungen.
Die BAM ist auf dem Gebiet der chemischen Sicherheitstechnik dafür zuständig, die Sicherheit beim Umgang mit explosiven, brennbaren oder anderweitig in gefährlicher Weise reaktionsfähigen Stoffen, Stoffsystemen und Gegenständen zu bewerten. Gemäß § 4 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) müssen explosionsgefährliche Stoffe, die noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind und die gewerbsmäßig hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder eingeführt und aufbewahrt werden, in der vorgesehenen Verpackung von der BAM einer Lagergruppe zugeordnet werden.
Die Lagergruppenzuordnung ist die Voraussetzung, um explosionsgefährliche Stoffe sicher aufzubewahren. Von den Lagergruppen hängen vor allem die einzuhaltenden Schutz- und Sicherheitsabstände ab. Seit 2002 werden die Lagergruppenzuordnungen nicht mehr im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht, sondern von der BAM gemäß § 4 Abs. 3 der 2. SprengV in einer Liste geführt und im Internet veröffentlicht.
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