Fristen zur Vorregistrierung laufen ab

Für bestimmte Stoffe ist die nachträgliche Vorregistrierung nach REACH nur noch bis zum 30. November 2009 möglich.

(ak) Eine nachträgliche Vorregistrierung ist nach Artikel 28 Absatz 6 der REACH-Verordnung möglich, wenn ein Phase-in-Stoff zum ersten Mal nach Inkrafttreten der Verordnung herstellt oder einführt wird. Dabei muss die nachträgliche Vorregistrierung innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Herstellung bzw. Einfuhr (ab einer Tonne pro Jahr) und mindestens zwölf Monate vor der in Artikel 23 der REACH-Verordnung genannten Frist durchgeführt werden.

 

Die Möglichkeit der nachträglichen Vorregistrierung endet damit in folgenden Fällen zum 30. November 2009:

 

  • Bei Stoffen in Mengen von mindestens 1.000 Tonnen pro Jahr,
  • bei krebserregenden, mutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR-)Stoffen von mindestens einer Tonne pro Jahr und
  • bei umweltgefährlichen Stoffen von mindestens 100 Tonnen pro Jahr.

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