Die neue TRGS 751/TRBS 3151 gilt für Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen.
(mih) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihrer Homepage die neue Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 751 zum Download bereit gestellt. Die Regelungen dienen der „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“.
Die TRGS 751 enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Tankstellen im Sinne von § 2 Absatz 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und von Füllanlagen im Sinne von § 2 Absatz 12 Nummer 3 BetrSichV für Landfahrzeuge. Sie dient dem Schutz Beschäftigter und Dritter vor Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen.
Sie enthält auch Anforderungen an Anlagen zur Lagerung und Abfüllung anderer brennbarer Flüssigkeiten wie Altöl und Heizöl, einschließlich deren Lagerbehälter, soweit sie sich im engen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Tankstellen oder Füllanlagen befinden. Die TRGS 751 gilt nicht für Flugfeldbetankungsanlagen sowie für ortsbewegliche Tankstellen und Füllanlagen.
Anforderungen anderer Rechtsbereiche, wie Gewässerschutz, Immissionsschutz, insbesondere bei der Lagerung von Flüssiggas in Mengen ab drei Tonnen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), bleiben unberührt.
Die TRGS 751, Ausgabe August 2012, ist im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) 2012 S. 826 bekannt gemacht worden. Sie ist inhaltsgleich mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3151.
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