Geänderte Informationsanforderungen für die Aufnahme in das elektronische Register
(ur) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/980 der Kommission mit Datum vom 17. Juni 2021 ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 hinsichtlich der Informationsanforderungen für die Aufnahme in das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. 2021 L 216 S. 133).
Bei der Durchsetzung der mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Einschränkungen und Verbote des Inverkehrbringens (EU-F-Gas-Verordnung) müssen die Zollbehörden in der Lage sein, Unternehmen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Einklang mit der genannten Verordnung in Verkehr bringen, anhand ihrer EORI-Kennnummer (EORI – Economic Operators Registration and Identification) zu identifizieren.
Dies kann insbesondere die von den Zollbehörden unter Einsatz digitaler Instrumente durchgeführten Kontrollen erleichtern. Die Identifizierung des betreffenden Unternehmens ist möglich, sofern dessen EORI-Kennnummer im Register verzeichnet ist. Deshalb ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die einen Alleinvertreter bestellt haben, ihre eigene EORI-Kennnummer übermitteln. Die Vorschrift, dass diese Unternehmen die EORI-Kennnummer ihres Alleinvertreters übermitteln müssen, wird gestrichen, weil sie überflüssig ist.
Die Verordnung tritt am 7. Juli 2021 in Kraft.
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