Somit gelten künftig für 29 weitere CMR-Stoffe Beschränkungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2021/2204 vom 13. Dezember 2021 bekannt gemacht (ABl. 2021 L 446 S. 34). Sie ändert damit Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (CMR) Stoffe.
In den Anlagen 2, 4 bzw. 6 des Anh. XVII REACH werden zehn, zwei bzw. 17 CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B hinzugefügt, die zuletzt in die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) aufgenommen wurden, und zwar mit der
Die Verordnung (EU) 2021/2204 tritt am 3. Januar 2022 in Kraft. Die Beschränkungen sind – abgestimmt auf die Regelungen der CLP-Verordnung – spätestens ab 1. März 2022 bzw. 17. Dezember 2022 umzusetzen.
In den Anlagen 1 bis 6 des Anh. XVII REACH sind die als CMR eingestuften Stoffe der Kategorien 1A oder 1B aufgeführt, deren Inverkehrbringen und Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit gemäß den Einträgen 28, 29 und 30 Anh. XVII REACH verboten ist. Gleiches gilt für Gemische, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten.
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