Die Europäische Chemikalienagentur hat weitere acht besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert - der erste Schritt des Zulassungsverfahrens ist damit getan.
(ak) Die am 18. Juni 2010 bekannt gegebenen acht Stoffe werden wie auch die bislang bekannten besonders besorgniserregenden Stoffe (substances of very high concern, SVHC) schrittweise in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Ihre Identifizierung und die Aufnahme in die Kandidatenliste sind der erste Schritt eines festgelegten Zulassungsverfahrens.
Als nächstes werden die Stoffe auf der Kandidatenliste priorisiert, um festzulegen, welche Stoffe zulassungspflichtig werden sollen. In dieser Phase sind interessierte Kreise dazu aufgefordert, Kommentare abzugeben. Nach der Aufnahme in Anhang XIV dürfen die Stoffe nach einem festzulegenden Ablauftermin nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, das betreffende Unternehmen hat eine Zulassung erhalten.
Das REACH-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) macht darauf aufmerksam, dass Unternehmen hierbei gesetzliche Verpflichtungen haben können, die sich nicht nur auf die aufgenommenen Stoffe als solche oder in Gemischen beziehen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn diese Stoffe in Erzeugnissen vorhanden sind. Es könne dann zum Beispiel eine Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen gemäß Artikel 33 bestehen.
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