Die Technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen wurde überarbeitet
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ mit Datum vom 10.12.2020 (GMBl 2021 S. 178) bekannt gemacht.
Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, die Bereitstellung zur Beförderung und das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen. Grundsätzlich verfolgt die TRGS das Ziel, die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten sowie anderer Personen und die Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen mit den in der Technischen Regel genannten Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Die TRGS 510 kann kostenlos von der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) heruntergeladen werden.
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