Neu ist die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle". Daneben sind einige TRGS geändert, ergänzt oder auch berichtigt worden.
(ak) Die TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle" gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen vor den als krebserzeugend eingestuften Faserstäuben, die bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen (HTW) freigesetzt werden können. Sie ist anzuwenden bei Tätigkeiten mit Produkten aus Aluminiumsilikatwollen (ASW-Wollen) sowie dann, wenn an Arbeitsplätzen verschiedene Produkte aus Hochtemperaturwollen parallel verwendet, bearbeitet oder weiterverarbeitet werden und somit Mischstäube auftreten können. Werden Tätigkeiten ausschließlich mit polykristallinen Wollen (PCW-Wollen) durchgeführt, empfiehlt der Ausschuss für Gefahrstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen ebenfalls anzuwenden.
Geändert und ergänzt wurde die TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen". Die einzelnen Änderungen hat die BAuA im Internet zusammengestellt.
Daneben hat die BAuA Berichtigungen für zwei TRGS veröffentlicht: Zum einen betrifft dies die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", die einige kleinere Änderungen erfahren hat. Berichtigt wurde außerdem die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte": In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wurde unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" der Eintrag zu "EU" neu gefasst.
Berichtigt wurde außerdem die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen". Dabei wurden ein neuer Absatz sowie eine Fußnote eingefügt.
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