Novellierte EU-Richtlinie über Umweltstraftaten

Die Richtlinie wird Verschärfungen mit sich bringen, ist bis Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen und wird den deutschen Gesetzgeber ggf. vor Herausforderungen stellen.

(mih) Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die „Richtlinie (EU) 2024/1203 […] über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG“ mit Datum vom 11. April 2024 erlassen (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024). Darin sind Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und Sanktionen festgelegt, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen, sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union.

Die Richtlinie (EU) 2024/1203 ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten, und die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Vorgaben dieser Richtlinie bis 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Laut einer Erläuterung von avocado rechtsanwälte in Köln sei die Liste von Umweltstraftaten gegenüber der Richtlinie 2008/99/EG von neun auf 20 strafbare Handlungen erweitert worden; dazu zählten z.B. schwerwiegende Verstöße gegen Chemikalienrechtsvorschriften. Hervorzuheben sei die Neuregelung in Bezug auf den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Hierzu erweitere die Richtlinie den Straftatenkatalog betreffend „die Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden“. Neu aufgenommen sei zudem eine sog. „qualifizierte Straftat“. Hierunter seien rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen zu verstehen, welche die Umwelt zerstören oder irreversibel oder dauerhaft schädigen.

Des Weiteren seien laut avocado rechtsanwälte künftig härtere Strafen und Sanktionen in Bezug auf Umweltverstöße vorgesehen. Die Strafverfolgungsbehörden sollen demnach künftig leichter bei Umweltverstößen ermitteln können.

Die neue umfangreichere Richtlinie werde sich erheblich auf die bisherige Praxis in Deutschland auswirken, so avocado rechtsanwälte weiter. Allein die Tatsache, dass die Richtlinie nun auch Unternehmen strafrechtlich sanktioniere, werde den deutschen Gesetzgeber vor eine Herausforderung stellen. Gleiches gelte für die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, nun auch Dritte an einem Gerichtsverfahren unter Einräumung entsprechender Verfahrensrechte zu beteiligen. Eine solche Beteiligungsform sei der deutschen Gesetzeslage bisher fremd und deren Umsetzung in nationales Recht daher mit Spannung zu erwarten. Schließlich werde die Richtlinie wohl auch deutliche Auswirkungen auf die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren haben.

Produktempfehlungen

Gefahrgut-Newsletter.png
ecomed-Storck Gefahrgut

Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!

Kontakt & Service

E-Mail: kundenservice@ecomed-storck.de | Telefon: +49 (0)89 2183-7922 | Telefax: +49 (0)89 2183-7620

Themen | Gefahrgut-Foren | Veranstaltungen | Int. Gefahrgut-Tage Hamburg | Deutscher Gefahrgut-Preis | Shop

Newsletter | Verlag | Kontakt | Impressum | AGB | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen

Weitere Online-Angebote der ecomed-Storck GmbH

gefaehrliche-ladung.de | der-gefahrgut-beauftragte.de | gefahrgut-foren.de | adr-2023.de