Nur für geschulte Mitarbeiter

Wer mit Diisocyanaten oder diisocyanathaltigen Gemischen umgeht, muss nun nachweislich dafür geschult sein

(ur) Für Anwender von Diisocyanaten gilt seit 25. August 2023 eine Schulungspflicht. Nachdem eine dreijährige Übergangsfrist der REACH-Beschränkung für Diisocyanate am 24. August 2023 endete, müssen Anwender jetzt den Besuch einer Schulung zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten oder diisocyanathaltigen Gemischen nachweisen. Darauf macht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufmerksam.

Ohne Trainingsnachweis besteht ein Verwendungsverbot. Liegt kein Trainingsnachweis vor, dürfen Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten nur noch industriell und gewerblich verwendet werden, wenn die Konzentration der Summe aller Diisocyanate unterhalb 0,1 Gew.-Prozent liegt.

Mit der Verordnung (EU) 2020/1149 vom 3. August 2020 hatte die Europäische Kommission den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) für Diisocyanate geändert (ABl. 2020 L 252 S. 24), die am 24. August 2020 in Kraft getreten ist.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) fallen Diisocyanate unter eine harmonisierte Einstufung als Inhalationsallergene der Kategorie 1 sowie als Hautallergene der Kategorie 1. Diisocyanate werden vielfältig als chemische Bausteine eingesetzt, u.a. vor allem in Schäumen, Dichtungsmitteln und Beschichtungen.

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