Für die unbeabsichtigte Spurenverunreinigung mit Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihrer Salze und von PFHxS-verwandten Verbindungen werden Grenzwerte festgelegt
(ur) Die Europäische Kommission hat die Tabelle des Anhangs I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, EU-POP-Verordnung) zur Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihrer Salze und von PFHxS-verwandten Verbindungen mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1608 vom 30. Mai 2023 geändert (ABl. 2023 L 198 S. 24). Die Verordnung tritt am 28. August 2023 in Kraft.
Für PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftreten, wird ein Grenzwert von 0,025 mg/kg festgelegt. Für einzelne PFHxS-verwandte Verbindungen oder eine Kombination solcher Verbindungen wird der Grenzwert auf 1 mg/kg festgesetzt.
Für konzentrierte Feuerlöscherschaumgemische, die zur Herstellung anderer Feuerlöscherschaumgemische bestimmt sind oder verwendet werden, dürfen als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen die Konzentrationen von PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandten Verbindungen höchstens 0,1 mg/kg betragen. Diese Ausnahme wird spätestens bis zum 28. August 2026 überprüft und bewertet.
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