Der Eintrag für Perfluoroctansäure, ihre Salze und Vorläuferverbindungen (PFOA) wurde aus REACH gestrichen
(ur) Mit der Verordnung (EU) 2020/2096 wurde am 15. Dezember 2020 u.a. der Eintrag Nr. 68 für Perfluoroctansäure, ihre Salze und Vorläuferverbindungen (PFOA) im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gestrichen. Damit gelten für PFOA seit dem 04.07.2020 ausschließlich die Regelungen der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung). Darauf weist der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hin.
Aufgrund der strengeren Beschränkungen, die in der POP-Verordnung für PFOA festgelegt sind, wird der Eintrag Nr. 68 gestrichen. Aus Gründen der Kohärenz gilt die Streichung rückwirkend seit dem 04.07.2020. Zu berücksichtigen ist, dass in der POP-Verordnung der Umfang der noch erlaubten Verwendungen als auch die Fristen deutlich enger als in dem (nun gestrichenen) REACH-Eintrag gefasst sind. Generell verfolgt die POP-Verordnung das Ziel, einen als POP identifizierten Stoff über ein Verbot aus dem Stoffkreislauf komplett zu entfernen. Dies betrifft auch die Regelungen zur Lagerhaltung.
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