Neben Herstellern, Händlern und Importeuren haben auch nachgeschaltete Anwender eine besondere Bedeutung in der Lieferkette. Eine soeben erschienene BAuA-Broschüre informiert über ihre Rechte und Pflichten.
"Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH" lautet der Titel der neuesten Broschüre aus der REACH-Info Reihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die REACH-Verordnung definiert den Begriff des nachgeschalteten Anwenders als natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet.
Typische Beispiele sind Formulierer, die Gemische wie Lacke, Baustoffe oder Kosmetika herstellen. Bei Endanwendern reicht die Palette vom Einsatz von Chemikalien in Produkten und in der Produktion bis zur Anwendung im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit. Private Verbraucher und Händler, die Chemikalien nur lagern und verkaufen, gehören nicht dazu. Die Pflichten des nachgeschalteten Anwenders hängen von den Tätigkeiten ab, die er in Verbindung mit einem Stoff oder einem Gemisch wahrnimmt. Hauptsächlich geht es dabei um den Informationsfluss innerhalb der Lieferkette, um den sicheren Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten.
Der Anwender kann dazu Informationen von Herstellern und Händlern erwarten. Auf ihn können aber auch Informationspflichten zukommen. Beispielsweise dann, wenn der Anwender neue Gefährdungen feststellt. Zudem beleuchtet die Broschüre Themen wie das erweiterte Sicherheitsdatenblatt, die Erstellung von Expositionsszenarien und den Stoffsicherheitsbericht.
REACH-Info 5 steht auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks der BAuA in der Rubrik Broschüren zum Herunterladen bereit. Die Druckversion kann in kleinen Mengen kostenlos bezogen werden über das Informationszentrum der BAuA, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund, Telefon 0231 9071-2971, Fax 0231 9071-2679, E-Mail: info-zentrum@baua.bund.de.
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