Nachdem sie eine öffentlichen Konsultation und den Ausschuss der Mitgliedstaaten durchlaufen haben, hat die ECHA weitere 14 Stoffe in die Kandidatenliste von Anhang XIV aufgenommen - nur Acrylamid nicht.
(ak) 14 weitere besonders besorgniserregende Stoffe sind am 13. Januar 2010 auf die Liste der Kandidaten für Anhang XIV der Reach-Verordnung aufgenommen worden. Von den ursprünglich identifizierten 15 Stoffen unterblieb aufgrund einer Verfügung des Präsidenten des Europäischen Gerichts Erster Instanz einzig die Aufnahme von Acrylamid. Hintergrund dafür ist der Widerstand der beiden Hersteller SNF und PPG.
Die Kandidatenliste umfasst damit derzeit 29 Stoffe. Für Unternehmen bedeutet dies: Sie sollten klären, welche Pflichten sie erfüllen müssen, sofern sie einen dieser Stoffe herstellen, importieren, verwenden oder als Bestandteil eines Erzeugnisses liefern. Zwar ist die Veröffentlichung nicht gleichbedeutend mit einer Zulassungspflicht. Denn über die endgültige Aufnahme der Kandidatenstoffe in Anhang XIV entscheidet die EU-Kommission. Sie wird dabei von einem Ausschuss unterstützt.
Reach verpflichtet aber Lieferanten von Erzeugnissen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls der Gehalt eines Kandidaten-Stoffes 0,1 Prozent des Gewichts übersteigt. Zumindest muss der Name des Stoffes genannt werden; möglichst sind auch Hinweise zur sicheren Handhabung zu geben. Auf Anfrage müssen auch Verbraucher innerhalb von 45 Tagen kostenlos informiert werden.
Für die tatsächlich im Anhang XIV gelisteten Stoffe sieht Reach eine Zulassungspflicht und ein "Verfallsdatum" ("sunset date") vor. Für jede Verwendung eines dieser Stoffe muss spätestens 18 Monate vor Ablauf dieses Datums eine Zulassung bei der ECHA beantragt werden. Nur dann darf der zulassungspflichtige Stoff auch nach Ablauf der Frist weiterhin für die beantragte Verwendung eingesetzt oder in Verkehr gebracht werden. Das Verfahren soll dazu führen, dass die Hersteller schrittweise weniger problematische Alternativstoffe oder –technologien einsetzen.
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