In Anhang XVII der Reach-Verordnung ist ein neuer Stoff aufgenommen worden.
(ak) Die Änderung erfolgte durch die "Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid)".
Danach erhält Anhang XVII der Reach-Verordnung eine neue Nummer 60 mit dem Eintrag "Acrylamid, CAS-Nr. 79-06-1: Darf nach dem 5. November 2012 weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% für Abdichtungsanwendungen wie beispielsweise Injektion, Verpressung, Verfugung oder Verguss in Verkehr gebracht oder verwendet werden."
Acrylamid wurde als krebserzeugend und erbgutverändernd der Kategorie 1B eingestuft.
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