SprengTR 100 in neuer Fassung

Das BMI hat die Technische Regel betreffend die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör aktualisiert.

(mih) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Neufassung der Technischen Regel zum Sprengstoffrecht „Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör (SprengTR 100 − Kennzeichnung)“ mit Datum vom 13. Oktober 2021 bekannt gemacht (BAnz AT 12.11.2021 B2). Sie gilt ab 1. Januar 2022 und ersetzt die Bekanntmachung vom 9. April 2014 (BAnz AT 30.04.2014 B2), welche durch die Bekanntmachung vom 11. November 2016 (BAnz AT 25.11.2016 B1) geändert worden ist.

SprengTR geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz (SprengG) unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung. Sie konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts.

Die SprengTR 100 gilt für die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und von Sprengzubehör im Sinne des SprengG. Andere Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass weitere Kennzeichnungsvorgaben in harmonisierten Normen im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen (z.B. für pyrotechnische Gegenstände u.a. in DIN EN 15947-3, 16261-4, 16256-4, 14451-3, 16263-5) für das EU-Konformitätsverfahren festgelegt sind.

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