Eine EU-Verordnung sorgt dafür, dass Sicherheitsdatenblätter (SDB) formal und inhaltlich nun endgültig aktualisiert werden müssen.
(fu) Mit der Verordnung (EU) 2020/878 vom 16. Juli 2020 (ABl. 2020 L 208 S. 28) hatte die Europäische Kommission Anh. II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert und neu gefasst. Diese Regelungen für Sicherheitsdatenblätter (SDB) gelten bereits seit 1. Januar 2021.
Doch bislang durften Hersteller und Inverkehrbringer auch noch „alte“ SDB verwenden. Damit ist am 31. Dezember 2022 Schluss – zum Jahresende läuft die Übergangsfrist aus. Darauf hat Bernd Simmchen, Geschäftsführer der Beratungsfirma SimmChem Software in Berlin, kürzlich beim sigmaX-Anwendertreffen der Hamburger eska Ingenieurgesellschaft hingewiesen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Änderungen in dem relevanten Anh. II REACH durch die Verordnung (EU) 2020/878, der seit Januar 2021 gilt, hervorgehoben.
Eine scheinbar kleine Änderung zeigt große Wirkung: Mit der Verordnung (EU) 2020/878 ändern sich im SDB teilweise auch die Überschriften der Unterabschnitte sowie deren Struktur. Daher sollten nun alle aktiv werden, die ihre SDB bislang noch nicht entsprechend den neuen Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/878 aktualisiert haben, denn: „Daraus ergibt sich, dass jedes SDB angepasst werden muss“, erklärte Bernd Simmchen und verwies darauf, dass es aber nicht nur sprachliche, sondern auch inhaltliche Änderungen gebe. Sie betreffen u.a. Nanomaterialien. Eine Herausforderung für die Praxis dürfte es werden, auch die Kontaktdaten aller Händler im SDB anzugeben.
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