TRGS 509 erneut berichtigt

Die Änderungen in Anh. 2 sind redaktioneller Natur.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ mit Datum vom 13. Februar 2024 erneut berichtigt (GMBl 2024 S. 242). In Anh. 2 Abschn. 1.2.2 werden

  • in Abs. 6 die Sätze 3 ff. zum neuen Abs. 7,
  • im neuen Abs. 7 die letzten Sätze „Bei der gemeinsamen Versorgung … herabgesetzt werden.“ zum neuen Abs. 8,
  • die bisherigen Abs. 7 und 8 zu den Abs. 9 und 10.

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