Übergangsfrist im ChemG verlängert

Die Bundesregierung hat eine Übergangsregelung für erforderliche Mitteilungen um zwei Jahre ausgedehnt.

(mih) Die Bundesregierung hat das Chemikaliengesetz (ChemG) mit der Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG vom 20. Juni (BGBl. 2014 I S. 824) geändert. Danach gilt die Übergangsregelung, wonach eine Mitteilung für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen gemäß § 16e Absatz 1 Satz 1 ChemG für bestimmte Gemische nicht erforderlich ist, nun zwei Jahre länger, nämlich bis 1. Juli 2016.

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