Die Bundesregierung hat eine Übergangsregelung für erforderliche Mitteilungen um zwei Jahre ausgedehnt.
(mih) Die Bundesregierung hat das Chemikaliengesetz (ChemG) mit der Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG vom 20. Juni (BGBl. 2014 I S. 824) geändert. Danach gilt die Übergangsregelung, wonach eine Mitteilung für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen gemäß § 16e Absatz 1 Satz 1 ChemG für bestimmte Gemische nicht erforderlich ist, nun zwei Jahre länger, nämlich bis 1. Juli 2016.
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