Im Anhang VI der CLP-Verordnung wird das Signalwort für drei Stoffe korrigiert
(ur) Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1962 mit Datum vom 12. August 2021 den Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) berichtigt (ABl. 2021 L 400 S. 16).
Die Einträge für die Stoffe Pentakalium 2,2‘,2“,2“‘,2““- (ethan-1,2- diylnitrilo)pentaacetat, N-Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)-tetraessigsäure und Pentanatrium- (carboxylatomethyl)iminobis(ethylennitrilo)tetraacetat enthalten ein falsches Signalwort. Diese Stoffe sind unter anderem als spezifisch zielorgantoxisch — wiederholte Exposition — der Kategorie 2 eingestuft und werden deshalb gemäß Anhang I Teil 3 Tabelle 3.9.5 der CLP-Verordnung mit dem Signalwort „Warning“ („Achtung“), das dem Signalwortcode „Wng“ entspricht, gekennzeichnet. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 wurde jedoch für diese Stoffe irrtümlich der Signalwortcode „Dgr“ (die Abkürzung von „Danger“ bzw. „Gefahr“) eingeführt.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, sind die Anbieter nicht verpflichtet, die Kennzeichnungsetiketten und Verpackungen von Stoffen und Gemischen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verkehr gebracht wurden, zu ändern. Da der fehlerhafte Signalwortcode einer höheren Gefahrenklasse entspricht, wird das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit durch die Beibehaltung des entsprechenden Signalworts auf dem Kennzeichnungsetikett nicht abgesenkt.
Diese Verordnung ist am 15. November 2021 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2021.
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