Das UBA hat eine Liste mit 39 aufschwimmenden flüssigen Stoffen veröffentlicht, die gemäß AwSV neu als „allgemein wassergefährdend“ gelten, ohne in eine WGK eingestuft zu sein. Zudem hat das BMUB die VwVwS aufgehoben.
(mih) Laut neuer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (BGBl. 2017 I S. 905) werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend (nwg) oder in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 bis 3 eingestuft (§ 3 Abs. 1). Bestimmte in § 3 Abs. 2 genannte Stoffe und Gemische gelten neu als „allgemein wassergefährdend“, ohne in eine WGK eingestuft zu sein; dazu zählen u.a. vom Umweltbundeamt (UBA) bekannt gemachte aufschwimmende flüssige Stoffe sowie Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7).
Aufschwimmende flüssige Stoffe erfüllen die Kriterien für nicht wassergefährdende flüssige Stoffe gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a bis g AwSV und weisen unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften auf: eine Dichte ≤ 1.000 kg/m3, einen Dampfdruck ≤ 0,3 kPa und eine Wasserlöslichkeit ≤ 1 g/l.
Das UBA hat 39 solcher aufschwimmenden flüssigen Stoffe gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 AwSV mit Datum vom 1. August 2017 bekannt gemacht (BAnz AT 10.08.2017 B6). Sie gelten somit als allgemein wassergefährdend.
Zudem hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999), geändert durch Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005), aufgehoben. Laut Bekanntmachung vom 10. August 2017 (BAnz AT 15.08.2017 B5) gilt dies rückwirkend seit 2. August 2017.
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