Die nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien sind nun neu geregelt.
(mih) Die Bundesregierung hat die „Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien“ vom 20. Januar 2017 bekannt gemacht (BGBl. 2017 I S. 94). Sie enthält eine Neufassung der „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz“ (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV).
Die neue ChemVerbotsV tritt morgen in Kraft; gleichzeitig tritt die ChemVerbotsV in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. 2003 I S. 867), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. 2012 I S. 212), außer Kraft.
Die Verordnung umfasst auch gleich zwei Änderungen der neuen ChemVerbotsV, die am 1. Januar 2019 wirksam werden. Sie betreffen eine Übergangsregelung in § 14 Abs. 5 für die Kennzeichnung giftiger, sehr giftiger und brandfördernder Gemische nach altem Gefahrstoffrecht und die Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) mit den Anforderungen in Bezug auf die Abgabe.
Angesichts des erheblichen Überarbeitungsbedarfs war die Form der Ablöseverordnung gewählt worden, die nun insbesondere folgende Entwicklungen und Sachverhalte berücksichtigt hat:
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