ChemVerbotsV bekannt gemacht

Die nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien sind nun neu geregelt.

(mih) Die Bundesregierung hat die „Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien“ vom 20. Januar 2017 bekannt gemacht (BGBl. 2017 I S. 94). Sie enthält eine Neufassung der „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz“ (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV).

Die neue ChemVerbotsV tritt morgen in Kraft; gleichzeitig tritt die ChemVerbotsV in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. 2003 I S. 867), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. 2012 I S. 212), außer Kraft.

Die Verordnung umfasst auch gleich zwei Änderungen der neuen ChemVerbotsV, die am 1. Januar 2019 wirksam werden. Sie betreffen eine Übergangsregelung in § 14 Abs. 5 für die Kennzeichnung giftiger, sehr giftiger und brandfördernder Gemische nach altem Gefahrstoffrecht und die Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) mit den Anforderungen in Bezug auf die Abgabe.

Angesichts des erheblichen Überarbeitungsbedarfs war die Form der Ablöseverordnung gewählt worden, die nun insbesondere folgende Entwicklungen und Sachverhalte berücksichtigt hat:

  • Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) waren viele der Verbotsregelungen in Anh. 1 ChemVerbotsV (bisherige Fassung) hinfällig geworden; der Anh. 1 wurde auf den national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
  • Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) war es erforderlich geworden, die Kennzeichnungsregelungen, an welche die Abgabevorschriften anknüpfen, zu ändern. Wegen der großen Unterschiede im alten und neuen Kennzeichnungssystem ist der Anwendungsbereich nun praxisgerecht geändert.
  • Die problematische Komplexität der bisherigen Regelungen mit Ausnahmen und Rückausnahmen, bedingt durch zahlreiche Änderungen seit 1993 wurde nach intensiver Abstimmung mit den Ländervollzugsbehörden und betroffenen Verbänden durch eine transparente und anwenderfreundliche Struktur abgelöst.
  • Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, für die bisher noch keine nationale Durchführungsrechtsetzung existiert, wurde über die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen entschieden.

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