Es sollen unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen von Hexabromcyclododecan (HBCDD) durch recyceltes polymerisches Material berücksichtigt werden. Methoxychlor kommt neu hinzu.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) in Bezug auf Hexabromcyclododecan (HBCDD) und in Bezug auf Methoxychlor geändert. Dazu hat sie die Delegierten Verordnungen (EU) 2024/2555 mit Datum vom 21. März 2024 und (EU) 2025/2570 vom 22. Juli 2024 erlassen (ABl. L, 2024/2555 und 2024/2570, 27.9.2024), die am 17. Oktober 2024 in Kraft treten. Geändert wird jeweils die Tabelle in Anh. I Teil A.
Dort erhält zum einen die Nr. 1 in der vierten Spalte („Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“) des Eintrags „Hexabromcyclododecan […]“ eine neue Fassung. Damit sollen unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminant – UTC) durch HBCDD, die insbesondere durch Verwendung von recyceltem polymerischem Material in Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gelangen können, auf ein Minimum reduziert werden. Der UTC-Grenzwert unterliegt der Überprüfung durch die Europäische Kommission.
Zum anderen wird ein Eintrag für Methoxychlor hinzugefügt. Darin ist ein Grenzwert von 0,01 mg/kg festgelegt, der als UTC in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftritt. Die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens hatte bereits beschlossen, Methoxychlor ohne spezifische Ausnahme in Anlage A aufzunehmen.
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