Mit der Neufassung der 14. ProdSV will das BMAS die Richtlinie 2014/68/EU umsetzen. Umschließungen für Gefahrgüter sind davon im Wesentlichen nicht betroffen.
(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Neufassung der 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV) vorgelegt. Sie dient dazu, die europäische Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 S. 164) in deutsches Recht umzusetzen.
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU gilt aber u.a. nicht für Geräte, die von der Richtlinie 2008/68/EG (Gefahrgutbeförderung im Binnenland) und der Richtlinie 2010/35/EU (ortsbewegliche Druckgeräte) sowie vom „Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und vom Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ erfasst sind.
Mit der Neufassung der Druckgeräterichtlinie ist die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG an den Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) angepasst worden. Die Einteilung der in einem Druckgerät enthaltenen Fluide in „gefährlich“ oder „nicht gefährlich“ ist mit ausschlaggebend, um das Druckgerät zu kategorisieren und das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren anschließend festzulegen.
Die Richtlinie 2014/68/EU ist bis 18. Juli 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Eine Ausnahme bildet Art. 13, für den eine vorgezogene Umsetzungsfrist zum 28. Februar 2015 gilt. Anzuwenden ist diese Richtlinie ab 19. Juli 2016 bzw. 1. Juni 2015.
Stellungnahmen erbittet das BMAS bis zum 17. Februar 2015 per E-Mail an IIIb5@bmas.bund.de.
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