Neue und geänderte ASR

Das BMAS hat die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) V3 „Gefährdungsbeurteilung“ bekannt gemacht. Zudem wurden 13 weitere ASR geändert.

(mih) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) V3 „Gefährdungsbeurteilung“ mit Datum vom 30. Juni 2017 bekannt gemacht (GMBl 2017 S. 390). Sie hat zum Ziel, die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu konkretisieren. In der ASR V3 ist beschrieben, wie vorzugehen ist, um eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Zudem wurden 13 ASR geändert (Bekanntmachung jeweils vom 30. Juni 2017, GMBl 2017 S. 398, 399, 400, 401 bzw. 402):

  • ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten”
  • ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen”
  • ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung”
  • ASR A1.5/1,2 „Fußböden”
  • ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände”
  • ASR A1.7 „Türen und Tore”
  • ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen”
  • ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme”
  • ASR A3.5 „Raumtemperatur”
  • ASR A4.1 „Sanitärräume”
  • ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume”
  • ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe”
  • ASR A4.4 „Unterkünfte”.

Die neue bzw. die aktualisierten ASR werden voraussichtlich in Kürze auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download zur Verfügung stehen.

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