Das UBA hat sieben weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß AwSV bekannt gemacht.
(mih) Das Umweltbundesamt (UBA) hat sieben weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Datum vom 11. Dezember 2020 im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht (BAnz AT 12.01.2021 B6 und B7, BAnz AT 13.01.2021 B5 bis B7 sowie BAnz AT 14.01.2021 B11 und B12).
Kenn-Nr. | WGK | Stoff bzw. Stoffgruppe |
9919 | 1 | 2-Ethylhexansäure, Zirconiumsalz |
9986 | 1 | Hydrogen-3,6-bis(diethylamino)-9-(2,4-disulfonatophenyl)xanthylium, Natriumsalz |
9927 | 1 | Leinsamenöl, Ester mit Pentaerythrit |
9928 | 1 | Leinsamenöl, polymerisiert |
10018 | 3 | Mate, Extrakt |
9982 | 1 | Natriummethylsulfat |
10002 | nwg | Pentaerythritoltetrakis(2-cyano-3,3-diphenylacrylat) |
nwg = nichtwassergefährdend; WGK = Wassergefährdungsklasse
Die Allgemeinverfügungen werden am 27., 28. bzw. 29. Januar 2021 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Website des UBA recherchierbar.
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