Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen auf dem Markt neu geregelt.
(mih) Am 20. April 2016 ist die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-Verordnung) vom 9. März 2016 (ABl. L 81 S. 51) in Kraft getreten. Sie gilt ab 21. April 2018; ein Teil der Regelungen gilt bereits ab 21. Oktober 2016 bzw. 21. März 2018. Zudem sind in der PSA-Verordnung Übergangsbestimmungen festgelegt; die Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen vom 21. Dezember 1989 wird somit schrittweise ersetzt und mit Wirkung vom 21. April 2018 aufgehoben.
Die derzeitige Grundlage für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt – die Richtlinie 89/686/EWG – ist in Deutschland in der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) umgesetzt. Die Richtlinie regelt sowohl die Bedingungen für das Bereitstellen auf dem Markt und den freien Verkehr innerhalb der EG als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, welche die persönlichen Schutzausrüstungen erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten. Persönliche Schutzausrüstungen müssen die grundlegenden Schutzfunktionen im Sinne des Anh. II Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck (privat oder gewerblich).
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