Die Nummerierung der Regel des Ausschusses für Mutterschutz zur Gefährdungsbeurteilung ändert sich
(ur) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat mit Datum vom 14.11.2023 die Nummerierung der Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, berichtigt (GMBl 2023, S. 1052).
„Nr. MuSchR 10.1.23, 2023“ wird berichtigt in „Nr. MuSchR 10.1.01, 2023“. Entsprechend ändert sich die Zitierregelung in „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 10.1.01, 2023“.
Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, eventuelle Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder während ihrer Ausbildung zu ermitteln. Auf dieser Grundlage sollen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden, die es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, sicher an der Ausbildung oder am Erwerbsleben teilzuhaben.
Diese erste Mutterschutz-Regel (GMBl 2023, S. 818) konkretisiert außerdem die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information durch die Arbeitgebenden. Die Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen.
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